Impressum
Karnevalsverein Härtlingen (SCV) e.V.
1. Vorsitzender - Alexandra Kaulfuß
Im Grund 23
56459 Härtlingen
Deutschland
Bildquellen und -rechte
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Satzung des Karnevalsverein Härtlingen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Der Verein: Name und Sitz
§ 2 Zweck und Inhalt des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 12 Vereinsvorstand
§ 13 Rechnungswesen
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
§1 Der Verein : Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Karnevalsverein Härtlingen (SCV).
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Härtlingen.
§ 2 Zweck und Inhalt des Vereins
Der Karnevalsverein Härtlingen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des karnevalistischen Gedankens und der heimatlichen Kultur in ihrer Vielgestaltigkeit als ein wertvolles Mittel zur geistigen, sittlichen und somit charakterliche Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege heimatlichen Brauchtums in Verbindung mit karnevalistischen Darbietungen. Pflege des Liedgutes, Unterhaltung der Gemeinde und Förderung sportlicher Übungen durch Tanz und Gymnastik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft; alle Personen, die sich eng dem karnevalistischen Gedanken verbunden fühlen und dem Wohle des Vereins dienen, können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Aktive Mitglieder betreiben Aktivitäten auf der Bühne, der Bütt, in Form von Reden, Sketchen und Tänzen.
Fördernde Mitglieder betreiben keine Aktivitäten auf der Bühne, der Bütt, sondern nehmen lediglich am Vereinsleben teil und unterstützen die Zwecke des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Durch den Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Stimmrecht
Aktive und fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Pflichten der Mitglieder und Ausübung des Mitgliedschaftsrechts: Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.
§ 7 Beiträge
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
durch jährliche Mitgliederbeiträge in Höhe von 12,00 €
durch freiwillige Zuwendungen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind, Mitglieder, Vereinsvorstand
Sie üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt durch das Verbandgemeindeblatt der VG Westerburg und per E-Mail.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftliche mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
die Genehmigung der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
die Wahl der Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen sind,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Rechnungsführer
dem Schriftführer
sowie mindestens 3 Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Sie sind alle alleine vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden er vertreten wird, durch erstens den 2.Vorsitzenden, zweitens durch den Rechnungsführer.
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende lädt die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden „Ausschlag“.
§ 13 Rechnungswesen
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§14Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung
erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung mit der Einladung den stimmberechtigten Mitgliedern
bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Freiwillige Feuerwehr Härtlingen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 08.06.2012 in Kraft.